FAQ

In einem Notfall finden Sie im Treppenhaus eine Liste mit allen notwendigen Nummern.
Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin in unserem Büro in Rosenheim. Bei Mängeln und Schäden besuchen wir Sie auch vor Ort.
Generell besteht für Sie die Möglichkeit, eine schriftliche Vertretungsvollmacht mit Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auszustellen. Grundsätzlich ist es möglich, die Verwaltung oder den Verwaltungsbeirat mit einer solchen auszustatten.
Bei der Teilungserklärung handelt es sich um eine einseitige Erklärung des jeweiligen Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt. Das Eigentum an dem Grundstück/Gebäde wird in Miteigentumsanteile aufgeteilt. Diese bestehen aus Sondereigentum an einzelnen Wohnungen (Wohnungseigentum) und/oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum). Diese Teilungserklärung wird durch eine Gemeinschaftsordnung ergänzt. Hier sind die Rechte und Pflichten, Stimmrechte, Umlageschlüssel der Eigentümer und vieles mehr geregelt.
Der Gesetzgeber hat dies recht umständlich formuliert. Vereinfacht gesagt gibt es jedoch folgende Arten:

Sondereigentum:
Der überbegriff für Wohnungs- und Teileigentum ist das Sondereigentum. Bei Wohnungseigentum erhält der Miteigentümer an einem Gebäude einen Teil davon als Eigentum übertragen, welcher als Wohnung genutzt wird. Hierzu gehört nicht der Garten (siehe Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht). Das Teileigentum unterscheidet sich vom Sondereigentum nur darin, dass es meist dem gewerblichen Zweck dient.

Gemeinschaftseigentum:
Zum Gemeinschaftseigentum zählen das Grundstück, sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes die nicht Sondereigentum oder Eigentum Dritter sind. Beispiele hierfür sind (Außen-) Fenster, Gärten, tragende Wände oder Heizungsanlagen.

Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht:
Hierbei handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, welches von einem berechtigten Eigentümer unter Ausschluss aller anderen Miteigentümer genutzt werden darf. Ein gutes Beispiel hierfür sind Gärten und Garagenstellplätze.
Dies steht im Mietvertrag. Die Jahresabrechnung ist in umlagefähige und nichtumlagefähige Betriebskosten unterteilt. Somit können Mieter als auch Vermieter jederzeit überprüfen welche Kosten umgelegt werden können.
Gemeint ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Vorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan nicht mit den tatsächlichen Kosten des Wirtschaftsjahres übereinstimmen.
Diese Abrechnung muss erst auf der ordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden. Erst mit Beschluss wird der Betrag fällig.
Laut BGH vom 30.11.1995 hat die Person die Abrechnungsspitze zu tragen, welche zum Zeitpunkt der Fälligkeit das Eigentum an der Wohnung besitzt. Somit ist der neue Eigentümer für Fehlbeträge verantwortlich, bekommt jedoch auch ein mögliches Guthaben zugeschrieben.
Hierbei handelt es sich um sämtliche von einer Gemeinschaft gefassten Beschlüsse. Anhand der laufenden Nummerierung ist eine einfache Kontrolle auf Vollständigkeit möglich. Ein Entfernen einzelner Teile der Beschlusssammlung ist verboten.
Die Hausgeldzahlungspflicht eines Verkäufers endet mit dem Eintrag des Käufers als Eigentümer in das Grundbuch. (BGH vom 01.12.1988 (AZ: V ZB 10/88))